Glossar Immobilien der Deutschen Grundstücksauktionen AG

V

Variabler Zins:
Bei Vereinbarung eines variablen Zinssatzes kann sich dieser während der Darlehenslaufzeit ändern. Darlehensnehmer und -geber entscheiden sich für eine fixe Festschreibung des Zinssatzes für die Dauer des Darlehens.

Vergleichsmiete:
Die Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ermittelt. In der Regel ermittelt die Gemeinde die Mietpreise, die in bestimmten Lagen bezahlt werden, und gibt das Ergebnis dann als Vergleichsmiete in Form eines Mietpreisspiegels heraus. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist auch der Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung bei nicht preisgebundenem Wohnraum.

Verkehrswert:
Bei einer Immobilienbewertung wird ein Verkehrswert ermittelt. Am Beispiel der Immobilienauktion ist das Meistgebot einer Auktion der aktuelle Verkehrswert der jeweiligen Immobilie.

Versicherungsnachweis:
Beim Versicherungsnachweis handelt es sich um eine Bestätigung, dass alle Versicherungen abgeschlossen wurden, die für eine Eigentumswohnung erforderlich sind. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt von jedem Eigentümer, dass die Immobilie gegen Feuerschäden versichert ist und ein Haus- und Grundbesitzhaftpflichtschutz vorliegt. Regelmäßig erfolgt der Abschluss der Versicherungen gemeinschaftlich durch die Eigentümergemeinschaft.

Vollfinanzierung:
Bei der Vollfinanzierung handelt es sich um die Finanzierung einer Immobilie mit Fremdkapital. Der Investor verzichtet auf Eigenkapital. Teilweise gibt es auch Vollfinanzierungen, die über den Kaufpreis der Immobilie hinausgehen und etwaige Sanierungskosten umfassen.

Voranfrage:
Die Voranfrage eignet sich für Bauherren, um die Erfolgsaussichten eines Bauantrags zu eruieren. Bei einer Voranfrage handelt es sich um einen schriftlichen Antrag, der Fragen zum zukünftigen Bauprojekt beinhaltet.

Vorfälligkeitsentschädigung:
Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt an, wenn der Kreditnehmer trotz vorhandener Zinsbindung einen Kreditvertrag beendet. Für Kreditnehmer ist eine Aufrechnung von Umschuldungspotential und Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich, um das wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen zu ermitteln.

Vorkaufsrecht:
Das Vorverkaufsrecht statuiert einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags, sofern sich der Eigentümer der Immobilie für den Verkauf entscheidet. Vorkaufsrechte gibt es in öffentlicher und privater Ausprägung. Häufig findet eine Eintragung im Grundbuch statt, um anderweitige Verkäufe zu verhindern.

W

Wohnungsprivatisierung:
Der Vorgang bezeichnet die Transformation von kommunalen Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Allerdings wird der Begriff im Volksmund auch verwendet, wenn Einheiten eines vermieteten Wohnhauses Umwandlungen in Eigentumswohnungen erfahren. Auch hier gilt: Die Mieter der jeweiligen Wohnungen haben vorrangig die Option zu kaufen. Man nennt dies Vorkaufsrecht.

Wirtschaftlich Berechtigter:
Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GWG gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (Als § 3 Abs. 1 GwG).

Z

Zeitmietvertrag:
In den meisten Fällen schließen Mieter und Vermieter einen zeitlich unbefristeten Mietvertrag ab. Der endet nur dann, wenn entweder Mieter oder Vermieter kündigen. Aber es gibt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) auch befristete Mietverträge, bei denen von Anfang an die Dauer der Mietzeit festgelegt wird.

Echte Zeitmietverträge müssen schriftlich abgefasst werden. Neben der festen Laufzeit des Vertrages muss auch ein Grund für die zeitliche Befristung genannt werden. Das heißt, beim Abschluss des Mietvertrages muss der Vermieter schriftlich mitteilen, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will. Drei Befristungsgründe kennt das Gesetz. So kann ein echter Zeitmietvertrag vereinbart werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung für sich selbst oder einen Angehörigen benötigt oder dann, wenn der Vermieter das Haus bzw. die Wohnung abreißen oder komplett sanieren und umbauen will und das bei einem laufenden Mietverhältnis praktisch nicht möglich wäre, oder wenn die Wohnung nach Ablauf der Befristung als Wohnung für Angestellte des Vermieters genutzt werden soll.

Zimmer:
Der Begriff Zimmer gilt grundsätzlich als nutzungsneutral. Dies bedeutet, dass sie unterschiedlich genutzt werden können. Zimmer sind beispielsweise Aufenthaltsräume, offene Wohnbereiche mit integrierter Küche oder separate Räume wie Schlaf- oder Arbeitszimmer. Diese sind beheizt, belüftet und werden mit Licht durchflutet. Um die Größe einer Wohnung zu bestimmen, werden die einzelnen Zimmer gezählt (beispielsweise 3-Zimmer-Wohnung).

Zmmerlautstärke:
Das  Landgericht Hamburg (317 T 48/95) hat festgestellt, was eigentlich unter Zimmerlautstärke zu verstehen ist, nachdem Bewohner eines Mehr-Familienhauses einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sich der Musikliebhaber verpflichtete, Musik grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke zu hören.

Das Gericht stellte zunächst fest, daß die Formulierung "Zimmerlautstärke" bei derartigen Nachbarschaftsstreitigkeiten durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke einer Musikwiedergabe noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Es sei in derartigen Fällen nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel vom Begriff der "Zimmerlautstärke", Musik in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringt, nicht mehr gedeckt.

Zweitwohnungssteuer:
Die Zweitwohnungssteuer ist eine sogenannte Aufwandssteuer. Umgangssprachlich wird in der Regel aber der Begriff Zweitwohnsitzsteuer verwendet. Sie wurde das erste Mal im Jahr 1973 erhoben und in den meisten Fällen bestimmt die jeweilige Gemeinde die Höhe selbst.