Glossar Immobilien der Deutschen Grundstücksauktionen AG

M

Mahnung:
Bei der Mahnung handelt es sich um eine Aufforderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, eine Leistung zu erbringen. Beispielsweise kann der Eigentümer einer Immobilie eine Mahnung aussprechen, wenn der Miete die Mietzahlung nicht tätigt. Eine Mahnung ist möglicherweise für das rechtliche Vorgehen im Anschluss erforderlich. Allein aus Beweisgründen sollte die Mahnung schriftlich erfolgen.

Mansarde:
Die Mansarde ist eine Wohnung, die sich in einem ausgebauten Dachgeschoss befindet. Häufig sind Mansarden oder Mansardenwohnungen günstiger als eine normale Etagenwohnung. Heutzutage dominieren jedoch die Bezeichnungen Dachgeschoss oder Dachgeschosswohnung. Mit einer großflächigen Dachterrasse können derartige Wohnungen Statussymbol und Ausdruck modernen Wohnens sein.

Meldepflicht:
Wer umzieht, muss sich bei im alten Bezirk oder der Stadt oder Gemeinde ab- und innerhalb von 14 Tagen bei der Neuen anmelden. Erkundigen Sie sich am besten beim Einwohnermeldeamt, wie man vorgehen muss (auch genannt Bevölkerungsamt, Personenmeldeamt, Einwohnerkontrolle, etc.). Wer gegen die Meldepflichten verstösst, riskiert ein Bußgeld.

Mietendeckel - Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin / MietenWoG Bln:
Der "Mietendeckel" ist vom Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2020 verabschiedet worden und am 23. Februar in Kraft getreten. Das Gesetz sieht einen Mietenstopp vor. Die Mieten werden auf den Stand eingefroren, den sie am 18. Juni 2019 hatten. CDU und FDP haben Verfassungsklagen auf Landes- und Bundesebene für April angekündigt.

Mietnomaden:
Der umgangssprachliche Begriff "Mietnomaden" beschreibt das vorsätzliche Verhalten von Mietern, die keine Absicht haben, ihre monatliche Miete zu bezahlen. Um ein juristisches Vorgehen durch den Vermieter zu verhindern, belaufen sich die Rückstände teilweise auf weniger als zwei Monatsmieten. Deswegen werden sie auch Einmietbetrüger genannt, da sie nicht die Absicht haben mehr als eine Monatsmiete und einen Teil der Auktion zu zahlen. Meist verlassen Mietnomaden das Objekt erst nach einer Räumungsklage durch den Vermieter.

Mietspiegel:
Der Mietspiegel soll grundsätzlich eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau geben. Der Mietspiegel wird daher meistens für Mieterhöhungen herangezogen und von Städten aufgestellt. Seit der Einführung des Gesetzes gibt es diverse Forderungen wie des deutschen Mieterbundes dies anzupassen, um die Mieten realitätsnäher abzubilden und durch die „eingebaute Systematik rasant steigende Mieten“ zu verhindern.

Mietpreisbremse:
Gilt grundsätzlich bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen und nicht bei Neubauten. Ob der Wohnungsmarkt als angespannt zu bezeichnen ist, legen die jeweiligen Länder fest. Die Vergleichsmiete wird dem Mietspiegel vor Ort entnommen. Bei angespanntem Wohnungsmarkt soll die Mietpreisbremse verhindern, dass bei Neuvermietung die Miete maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. 

Da erschwinglicher Wohnraum zunehmend zum Problem wird, versucht die Politik mit dieser Maßnahme gegenzusteuern.

Mietpreisdeckel: (06/2019)
Um die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zu beruhigen und den Mieterinnen und Mietern die Sorgen vor steigenden Mieten zu nehmen, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz erarbeitet. Im Kern soll das Gesetz die Mieten auf dem heutigen Stand für fünf Jahre einfrieren und überhöhte Mieten bei Wiedermietung auf eine angemessene Höhe reduzieren. Es wird zudem geprüft, ob bereits bestehende überhöhte Bestandsmieten abgesenkt werden können.

N

Nachbarschaft:
Mit dem Begriff Nachbarschaft wird die Umgebung einer Immobilie beschrieben. Die Nachbarschaft ist abhängig von der Bevölkerungsdichte in der konkreten Lage. Nachbarn sind alle Personen, die in den angrenzenden Immobilien wohnen. In Gegenden mit geringer Bevölkerungsdichte ist der Radius der Nachbarschaft groß, während in dicht besiedelten Städten der Nachbarschaftsradius häufig unter 100 Metern liegt.

Nachverkauf:
Als Nachverkauf bezeichnet man im Auktionswesen den Verkauf von nicht zugeschlagenen Objekten.

Nebenkosten:
Beim Immobilienkauf fallen diverse Nebenkosten an. Notar- u. Grundbuchkosten, Maklerprovision und Grunderwerbsteuer sind die gängigen Kaufnebenkosten. Je nach Zustand bzw. Begebenheit der Immobilie können auch Kosten für Gutachten oder für eine Modernisierung anfallen.

Nettogrundfläche:
Bei der Nettogrundfläche eines Grundstücks handelt es sich nach der DIN 227 um alle nutzbaren Flächen eines Gebäudes. In Abgrenzung zur Brutto-Grundfläche handelt es sich hier nur um die Flächen, die gewerblich nutzbar sind oder sich zum Wohnen eignen. Die Nettogrundfläche wird in die Nutzfläche, die Verkehrsfläche und die technische Funktionsfläche unterteilt.

Nettowohnfläche:
Sämtliche belegbare oder begehbare Bodenflächen in einer Wohnung zählen als Nettowohnfläche.

Nießbrauch:
Beim Nießbrauch handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Das absolute Recht ist nicht vererbbar und unveräußerlich. Nach dem Nießbrauch ist es erlaubt, eine fremde Sache unter Schonung der baulichen Substanz und ohne Einschränkungen zu nutzen. Der Nießbraucher ist der wirtschaftliche Eigentümer der Wohnsache. Zudem hat der Nießbraucher das Recht auf Nutzung der Wohnung einschließlich der Einziehung der Früchte. 

Notar:
Der Notar nimmt ein wichtige Rolle nicht nur beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien ein. Er ist generell eine Person, die Beurkundungen von Unterschriften, Rechtsgeschäften und Beweisen vornimmt. Die Pflichten eines Notars sind, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und umfassend juristisch zu beraten. Besonders hervorzuheben ist, dass die in notariellen Urkunden enthaltenen Ansprüche – wenn entsprechend ausgestaltet – sofort vollstreckbar sind.

Notarielle Beurkundung:
Die notarielle Beurkundung ist ein gesetzlich festgelegtes Formerfordernis bei Immobilientransaktionen. Bestimmte Verträge, Unterlagen und Urkunden (bspw. Immobilienkaufverträge) müssen verpflichtend von einem zuständigen Notar verfasst, vorlegt und abschließend beurkundet werden. Der Notar verfasst zunächst eine Urkunde und sobald beide Vertragspartner mit den inhaltlichen Formulierungen einverstanden sind, wird ein Termin für die notarielle Beurkundung festgelegt. Wenn beide Parteien dem Vertrag zustimmen, unterschreiben sie diesen eigenhändig in Anwesenheit des Notars.

Notartermin:
Bei einem Notartermin werden alle rechtlichen Hintergründe und Details des Kaufvertrags von dem zuständigen Notar erläutert. Wenn Käufer oder Verkäufer Änderungen vorschlagen, können diese im Einvernehmen mit den anderen Parteien vorgenommen werden. Der Notar sollte bereits vor dem Notartermin über die wesentlichen Informationen zum Grundstückskauf verfügen. Dazu sollte er die Daten des Grundstücks, des Käufers und Verkäufers kennen. Alle Vertragspartner müssen sich bei dem Notartermin ausweisen.

Notaranderkonto:
Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, das eigens für die Hinterlegung von Kaufpreisen für Immobilientransaktionen konzipiert wurde. Allerdings kommt das Notaranderkonto in der Praxis nur noch selten zum Einsatz. Der Käufer überweist vielmehr dem Notar als Treuhänder den Kaufpreis der Immobilie. Erst nach Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Kaufvertrag gibt der Notar die Kaufsumme weiter an den Verkäufer der Immobilie. 

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Objektanalyse:
Zwecks Einwertung einer Immobilie führt der Notar eine Objektanalyse durch. Sinn dieser Analyse ist zunächst die Ermittlung des Marktwerts der jeweiligen Immobilie. Mittelbar dient die Objektanalyse auch der Ermittlung der Käufer-Zielgruppe.

Offenbarungspflicht (Kaufvertrag):
Eine Offenbarungspflicht im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag für eine Immobilie bezieht sich auf die Pflicht des Verkäufers, dem potenziellen Käufer bestimmte Informationen offenzulegen, die für dessen Kaufentscheidung relevant sind. Die Offenbarungspflicht umfasst in der Regel alle Mängel und Defekte der Immobilie. Dies umfasst regelmäßig bekannte Schäden an der Immobilie, frühere Reparaturen oder Renovierungen, Altlasten auf dem Grundstück oder Einschränkungen im Grundbuch. Die Offenbarungspflicht gilt jedoch nur für versteckte Mängel bzw. solche Mängel, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Käufer ohne fachlichen Rat oder besondere Kenntnisse auffallen, müssen nicht offengelegt werden.

Ordnungsbehördengesetz:
Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) regelt im Zusammenhang mit Immobilien die Zuständigkeiten und Aufgaben von Ordnungsbehörden bei der Überwachung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum und betreffen auch die jeweiligen Immobilien. Die Aufgaben von Ordnungsbehörden im Zusammenhang mit Immobilien umfassen beispielsweise die Überwachung von Bau-, Verkehrs- oder Brandschutzvorschriften.

Ordnungsgemäße Verwaltung:
Die ordnungsgemäße Verwaltung bei Immobilien beschreibt die professionelle Verwaltung und Betreuung von Immobilien durch einen Vermieter, Eigentümer oder Hausverwalter. Dabei wird sichergestellt, dass die Immobilie in einem guten Zustand ist und alle relevanten gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Immobilien gehören beispielsweise die regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Immobilie, die Organisation von Reparaturen und Sanierungen, die Überwachung von Mietverträgen, die Betreuung von Mietern oder die Abwicklung von Zahlungen.
 

Option auf Vertragsverlängerung:
Viele Mieter wünschen sich Flexibilität bei der Vereinbarung eines Mietvertrags und dennoch die Chance auf das langfristige Wohnen in Mietwohnung oder - haus. Einige Mietverträge inkludieren somit sogenannte Optionen auf eine Vertragsverlängerung, wenn sie zuvor vereinbart wurde. Dann kann der Mieter bis zu einem festgelegten Zeitpunkt entscheiden, ob er die Option auf Vertragsverlängerung ausüben möchte oder nicht.

Optionskauf:
Der Optionskauf beschreibt die Option für Mieter, den Mietgegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu erwerben. Allerdings sind die Mieter nicht zum Kauf der Wohnung verpflichtet. Vielmehr entscheidet der Mieter, ob er die Immobilie kaufen will. Das Optionsrecht wird im Grundbuch vermerkt.

Ortsübliche Miete:
Die ortsübliche Miete kommt besonders bei Mieterhöhungen zum Tragen. Im Streit zwischen Mieter und Vermieter wird dieser Parameter als Vergleichswert herangezogen. Der sog. Mietspiegel gilt vor Gericht als Beweismittel und dient dazu die Rechtmäßigkeit einer möglicherweise zu stark ausgefallenen Mieterhöhung zu überprüfen.