Wie unterscheiden sich Immobilienauktion, Zwangsversteigerung von Immobilien und Bieterverfahren?

Der deutsche Immobilienmarkt läuft auf Hochtouren. Die anhaltend hohe Nachfrage sorgt für steigende Preise und ein starkes Transaktionsvolumen. Welche Möglichkeiten für den Immobilienerwerb zum attraktiven Preis gibt es noch noch für Immobilienverkäufer angesichts der Marktlage? Lesen Sie dazu auch ein Newsletter-Interview mit dem DGA Vorstandsvorsitzendem Michael Plettner 

Neben dem klassischen Verkauf über Immobilienmakler geraten zunehmend wettbewerbsorientierte Verkaufsverfahren in den Blickpunkt: die Immobilienauktion , die Zwangsversteigerung von Immobilien und das Bieterverfahren. Sie bieten Verkäufern und Käufern enorme Chancen im Vergleich zu traditionellen Verkaufswegen über Immobilienmakler und Immobiliengutachter. Hier die wesentlichen Unterschiede der drei Immobilienauktionsverfahren im Vergleich:

Überblick Auktionsverfahren

Die Tabelle zeigt anhand verschiedener Kriterien, wie sich Immobilienauktion, Zwangsversteigerung und Bieterverfahren unterscheiden

  Immobilienauktion Bieterverfahren Zwangsversteigerung
Auftraggeber vor Verkauf Eigentümer Eigentümer Gläubiger oder Miteigentümer
Freiwilligkeit des verkaufs JA JA NEIN
Offener Bieterwettbewerb JA BEDINGT JA
Rechtliche Vorgaben Gesetzlich geregelt (Versteigererverordnung) keine gesetzliche Regelung Gesetzlich geregelt (Zwangsversteigerungsgesetz)
Durchführung Auktionshaus/öffentlich berstellte, vereidigte Auktionatoren Eigentümer/Makler/Dritte Amtsgericht
Volle Transparenz zu Merkmalen der Immobilie und Belastungen JA OFFEN JA
Volle Transparenz im Bieterverfahren JA NEIN JA
Sicherheit für Käufer nach Zuschlag Meistbietender erwirbt Immobilie durch Zuschlag Nachverhandlungen bis zur Beurkundung jederzeit möglich Immobilie erwirbt Höchstbietender durch offizielle Verkündung nach dem Zuschlag
Rechtliche Absicherung für den Käufer Ja, notarielle Beurkundung am Auktionsort Erst mit notarieller Beurkundung Zuschlag ist ein hoheitlicher Akt, Eigentum geht sofort über
Bonitätsprüfung des Käufers JA OFFEN Auf Verlangen eines Beteiligten (Hinterlegung Sicherheitsleistung)
Vorabeinschätzung Immobilienwert Ja, Basis für die Festlegung des Mindestgebotes durch mehrere Auktionatoren OFFEN Ja, Wertgutachten durch Sachverständigen ist eine der Voraussetzungen
Bekanntmachung Verkauf Bewerbung über Auktionskatalog, Internet und PR OFFEN Öffentliche Bekanntmachung / keine kommerzielle Werbung
Sonstiges     Das Gericht prüft formelle Beweiskraft von Urkunden. Die Vorlage von Kopien reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus (BGH, Beschluss 16.02.2012, V2B 48/11. Gebote werden nicht zugelassen.

Die Immobilienauktion - sicher, seriös, schnell

Die Vorteile der Immobilienauktion liegen in den klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen und der professionellen Durchführung durch öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren. Der Immobilienkauf bei einer Auktion geht schnell, ist rechtlich sicher und der komplette Ablauf der Auktion  ist transparent. Bei dieser Form des öffentlichen Bieterwettbewerbs erfolgt ein Zuschlag stets zum Höchstgebot und ist sofort wirksam. Die notarielle Beurkundung noch am Auktionsort  garantiert den Erwerb zum Zuschlagspreis. Nachverhandlungen zum Kaufpreis, wie bei einem öffentlichen Bieterverfahren möglich, sind hier ausgeschlossen. Ein weiterer Vorteil der Immobilienauktion: Vor der Aufnahme einer Immobilie in eine Auktion wird diese durch ein erfahrenes Gremium begutachtet und bewertet, um ein realistisches Mindestgebot festzulegen. 

Im Gegensatz zu regional agierenden Maklern erreicht ein Immobilienauktionshaus wie die Deutsche Grundstücksauktionen AG weit über 200.000 potenzielle Käufer – über den Immobilien Auktionskatalog , der an einen registrierten Interessentenkreis im In- und Ausland versendet wird sowie über die Vermarktung über Internet und Newsletter sowie durch Medienarbeit. Zudem genießen Verkäufer die hohe Sicherheit: Jeder Bieter muss eine Bietungssicherheit beziehungsweise einen Bonitätsnachweis hinterlegen.

Die Zwangsversteigerungen von Immobilien – Verkauf über das Amtsgericht

Im Gegensetz zu einer Immobilienauktion oder einem Bieterverfahren werden Immobilien nicht freiwillig durch den Eigentümer zwangsversteigert, sondern durch den „Zwang zur Versteigerung“ – zum Beispiel aufgrund einer finanziellen Notlage. Der Auftraggeber ist dabei nicht der frühere Eigentümer, sondern häufig ein Gläubiger wie beispielsweise eine Bank oder die öffentliche Hand. Für Käufer hat dieses Verfahren Vor- und Nachteile. Zunächst erstellt ein Sachverständiger ein offizielles Wertgutachten. Über das Verkaufsangebot und den Versteigerungstermin gibt es eine öffentliche Bekanntmachung, aber keine kommerzielle Bewerbung. 

Wie bei der Immobilienauktion erwirbt auch bei der Zwangsversteigerung von Immobilien stets der Höchstbietende das Objekt. Der Zuschlag ist ein rechtsverbindlicher, hoheitlicher Akt, mit dem das Eigentum in den Besitz des Käufers übergeht. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erfolgt dagegen nur auf Verlangen eines Beteiligten. Insgesamt hängt das Immobilienangebot bei Zwangsversteigerungen von der finanziellen Notlage eines vorherigen Eigentümers ab. Die Details des Verkaufsverfahrens sind im Zwangsversteigerungsgesetz  geregelt.

Das öffentliche Bieterverfahren – Wettbewerb ohne gesetzliche Regelung

Das Bieterverfahren durch den Eigentümer oder einen Makler ist freiwillig und zielt darauf ab, im Wettbewerb den Bieter mit dem höchsten Kaufpreisangebot zu ermitteln. Für das Verfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Daher liegt das Risiko für Käufer im Vergleich zu Immobilienversteigerungen und Zwangsversteigerungen auch deutlich höher. Wie das Bieterverfahren ausgestaltet wird, bestimmt der Eigentümer oder Makler – ein Kaufinteressent besitzt keinen Anspruch auf eine umfassende Transparenz. 

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einem offiziellen Zuschlag bei einer Immobilienauktion oder der Zwangsversteigerung einer Immobilie: Beim Bieterverfahren sind Preisnachverhandlungen mit dem Käufer bis zur Beurkundung jederzeit möglich. Es herrscht auch keine gesetzliche Transparenz bezüglich der Gebote von konkurrierenden Kaufinteressanten. Das Bieterverfahren kann zudem jederzeit gestoppt werden. Wie ein Bieterverfahren bekanntgemacht und organisiert wird, liegt allein im Ermessen des Eigentümers oder Maklers.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer freiwilligen Immobilien-Auktion und einer Zwangsversteigerung

Eine freiwillige Auktion und eine Zwangsversteigerung unterscheiden sich in mehreren Punkten. Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede:

  1. Eigentumsverhältnis: Bei einer freiwilligen Auktion entscheidet der Eigentümer, ob er sein Eigentum verkaufen möchte. Bei einer Zwangsversteigerung wird das Eigentum gegen den Willen des Eigentümers versteigert.
  2. Verfahrensart: Eine freiwillige Auktion ist ein privates Verfahren, das von einem Auktionshaus oder einem Makler organisiert wird. Eine Zwangsversteigerung hingegen ist ein gerichtliches Verfahren, das von einem Amtsgericht organisiert wird.
  3. Zeitrahmen: Eine freiwillige Auktion kann innerhalb weniger Wochen oder Monate abgeschlossen werden. Eine Zwangsversteigerung hingegen kann aufgrund des gerichtlichen Verfahrens mehrere Monate oder sogar Jahre dauern.
  4. Mindestpreis: Bei einer freiwilligen Auktion wird oft ein Mindestpreis festgelegt, unter dem das Eigentum nicht verkauft wird. Bei einer Zwangsversteigerung gibt es in der Regel keinen Mindestpreis.
  5. Zustand des Eigentums: Bei einer freiwilligen Auktion wird das Eigentum oft vor der Auktion begutachtet und kann in einem guten Zustand sein. Bei einer Zwangsversteigerung kann das Eigentum jedoch aufgrund der Zwangslage des Eigentümers oft in einem schlechteren Zustand sein.
  6. Rechte an dem Eigentum: Bei einer freiwilligen Auktion werden in der Regel nur die Rechte verkauft, die der Eigentümer hat. Bei einer Zwangsversteigerung werden hingegen alle Rechte verkauft, die an dem Eigentum haften, einschließlich der Rechte von Gläubigern.
  7. Kaufvertrag: Bei einer freiwilligen Auktion wird nach Abschluss der Auktion ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen. Bei einer Zwangsversteigerung wird der Kaufvertrag sofort nach dem Zuschlag vor Ort geschlossen.
  8. Finanzierung: Bei einer freiwilligen Auktion muss der Käufer oft eine Anzahlung leisten und den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen. Bei einer Zwangsversteigerung muss der Käufer den gesamten Kaufpreis sofort bezahlen.